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Ist eine Patientenverfügung rechtsverbindlich?

Patientenverfügungen sind rechtlich verbindlich. Seit Januar 2013 sind sie im Erwachsenenschutzrecht gesetzlich verankert. Das Gesetz hält fest: «Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Maßnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.» (Artikel 370 Absatz 1, ZGB) «Die Ärztin oder der Arzt hat der Patientenverfügung zu entsprechen, es sei denn, diese verstößt gegen gesetzliche Vorschriften oder es bestehen begründete Zweifel, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmaßlichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.» (Artikel 372, Absatz 2, ZGB)

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Was gilt es bei der Erstellung einer Patientenverfügung zu beachten?

Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für die Gültigkeit erfüllt sind: Der Verfasser oder die Verfasserin muss urteilsfähig sein, die Verfügung freiwillig erstellen, diese datieren und eigenhändig unterschreiben. Damit sichergestellt ist, dass die Verfügung noch dem aktuellen Willen entspricht, sollte sie regelmäßig – vorzugsweise alle zwei Jahre – überprüft und mit Ort, Datum und Unterschrift neu bestätigt werden. Es kann hilfreich sein, die wichtigsten Punkte einer Patientenverfügung mit dem Hausarzt zu besprechen. Sinnvoll ist es, Kopien der Patientenverfügung bei Vertrauenspersonen und dem Hausarzt zu hinterlegen. So kann gewährleistet werden, dass diese im Notfall auf die Daten zugreifen können.

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Was ist, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist?

Dann entscheiden die Angehörigen im Falle von Urteilsunfähigkeit des Patienten oder der Patientin, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht. Das Erwachsenenschutzrecht legt fest, welche Personen berechtigt sind, an Stelle des Patienten oder der Patientin über medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Dies sind der Reihe nach: der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Maßnahmen, der Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin, die Nachkommen, die Eltern und die Geschwister.

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