Wer ohne Patientenverfügung entscheiden darf
Liegt keine Patientenverfügung vor oder passt sie nicht auf die aktuelle Situation, müssen Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille ermittelt werden. Das steht in § 1827 Absatz 2 BGB. Anhaltspunkte sind frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Wertvorstellungen.
Wer diese Entscheidung rechtlich trifft, hängt von der Vertretung ab. Die Eigenschaft als Angehöriger allein reicht nicht aus. Eltern, Kinder oder Geschwister haben ohne Vollmacht oder Betreuung kein automatisches Entscheidungsrecht in Gesundheitsfragen.
Eine bevollmächtigte Person hat Vorrang
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer für Sie handeln darf. Für Bevollmächtigte gelten die Regeln zur Patientenverfügung und zum mutmaßlichen Willen entsprechend. Die Unterschiede zwischen den beiden Dokumenten erläutert der Artikel Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Wie eine Vollmacht aufgebaut ist, erklärt So funktioniert eine Vorsorgevollmacht.
Das zeitlich begrenzte Ehegattennotvertretungsrecht
Seit 2023 können Ehegatten einander in bestimmten Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten. Über eine entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz gilt das auch für eingetragene Lebenspartner. Voraussetzung ist, dass ein Partner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen kann. Für Ehegatten ist das geregelt in § 1358 BGB.
Das Recht gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder der vertretene Partner die Vertretung abgelehnt hat. Es greift auch nicht, wenn bereits eine passende Vollmacht oder ein Betreuer vorhanden ist oder seit dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt mehr als sechs Monate vergangen sind. Das Notvertretungsrecht beschränkt sich auf die Gesundheitssorge. Es ersetzt weder eine Patientenverfügung noch eine allgemeine Vermögensvollmacht.
Betreuung nur, wenn sie nötig ist
Reicht keine Vollmacht aus und greift auch keine Notvertretung oder endet diese nach sechs Monaten, kann das Betreuungsgericht eine Betreuung einrichten, soweit sie erforderlich ist. Das geschieht nicht automatisch nach jedem Unfall. Der Betreuer richtet seine Entscheidung ebenfalls nach den Behandlungswünschen oder dem mutmaßlichen Willen.
Wer festlegen will, welche Behandlungen gewünscht oder untersagt sind, braucht dafür die Patientenverfügung selbst. Was für die Wirksamkeit zählt, steht unter rechtliche Gültigkeit.
