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Patientenverfügung

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: der Unterschied

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Sie in den erfassten Angelegenheiten vertreten darf. Beide Dokumente haben unterschiedliche Aufgaben und ersetzen einander nicht. Fehlt eine passende Verfügung, muss die vertretende Person Ihre Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen ermitteln. Ohne Vollmacht kommen unter bestimmten Voraussetzungen das Ehegattennotvertretungsrecht oder eine rechtliche Betreuung in Betracht.

Die Patientenverfügung regelt medizinische Entscheidungen

In der Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Sie richtet sich an Ärztinnen, Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte. Was hineingehört, steht im Artikel Inhalt einer Patientenverfügung. Wie das Dokument praktisch eingesetzt wird, erklärt So funktioniert eine Patientenverfügung.

Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer handeln darf

In der Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Vertrauensperson. Sie darf nur im Umfang der erteilten Vollmacht handeln, zum Beispiel mit Ärztinnen und Ärzten sprechen und Entscheidungen umsetzen. Für Bevollmächtigte gelten die Regeln zur Patientenverfügung entsprechend. Sie müssen dem festgelegten Willen Geltung verschaffen. Den Aufbau einer Vollmacht beschreibt So funktioniert eine Vorsorgevollmacht.

Die Vollmacht kann neben der Gesundheitssorge auch Vermögensfragen, Behördenangelegenheiten oder den Aufenthalt umfassen. Die Patientenverfügung beschränkt sich dagegen auf medizinische Maßnahmen.

Warum beide Dokumente zusammengehören

Die Verfügung regelt, was geschehen soll. Die Vollmacht legt fest, wer für Sie handeln darf. Passt die Verfügung nicht zur aktuellen Lage, entscheidet die bevollmächtigte Person nach Ihren Behandlungswünschen oder Ihrem mutmaßlichen Willen. Ohne Vollmacht fehlt eine von Ihnen ausgewählte Vertretung.

Was dann geschieht und welche Rolle das zeitlich begrenzte Ehegattennotvertretungsrecht spielt, erfahren Sie unter Was passiert ohne Patientenverfügung. Hinweise zur Wirksamkeit der Vollmacht finden Sie unter rechtliche Gültigkeit der Vorsorgevollmacht.

Quellen