Was gesetzlich ausreicht
Eine einwilligungsfähige volljährige Person muss die Patientenverfügung schriftlich festlegen. Eine eigenhändige Namensunterschrift erfüllt in der Regel die Schriftform. Den Text können Sie am Computer schreiben oder eine Vorlage ausdrucken. Ohne Unterschrift ist das Dokument nicht wirksam. Ein Datum ist gesetzlich nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung genannt, macht den aktuellen Willen aber nachvollziehbar.
Auch Zeugen, eine ärztliche Bestätigung oder die Hinterlegung bei Gericht sind nicht vorgeschrieben. Sie können jedoch helfen, Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit zu verringern. Mehr zur Wirksamkeit erfahren Sie unter rechtliche Gültigkeit der Patientenverfügung.
Wann ein Notar trotzdem nützlich sein kann
Ein Notar berät zur Form und kann die Identität dokumentieren. Im Rahmen seiner Wahrnehmung kann er auch die Einwilligungsfähigkeit festhalten. Eine medizinische Beratung ersetzt das nicht. Wenn Sie unsicher sind, besprechen Sie den Inhalt zusätzlich mit einer Ärztin oder einem Arzt.
Ein Notar kann besonders dann eine Rolle spielen, wenn Sie gleichzeitig eine Vorsorgevollmacht errichten. Diese Vollmacht ist ein eigenes Dokument und bestimmt, wer für Sie handeln darf. Die Unterschiede erklärt der Artikel Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht im Vergleich. Für manche Rechtsgeschäfte der Vollmacht, zum Beispiel mit Immobilien, ist eine besondere Form sinnvoll oder nötig. Das betrifft die Vollmacht, nicht die Patientenverfügung.
Wenn Sie nicht selbst unterschreiben können
Wer die Unterschrift nicht leisten kann, kann nach § 126 BGB ein notariell beglaubigtes Handzeichen setzen. Wer selbst unterschreiben kann, braucht dafür keinen Notar.
Unabhängig von der Form muss der Inhalt bestimmbar bleiben. Welche Angaben dazu gehören, steht im Artikel Inhalt einer Patientenverfügung. Wie lange das Dokument gilt, erklärt Dauer und Gültigkeit.
