In Deutschland gilt die Entscheidungslösung
Das Transplantationsgesetz knüpft die Entnahme an eine Zustimmung. Zuerst zählt Ihre eigene Erklärung, etwa auf einem Organspendeausweis, in einer Patientenverfügung oder im Organspende-Register. Erst wenn keine Erklärung vorliegt, wird die nächste Angehörige oder der nächste Angehörige gefragt, ob eine Entscheidung bekannt ist.
Ist auch den Angehörigen keine Entscheidung bekannt, darf eine Entnahme nur erfolgen, wenn die angehörige Person nach der Aufklärung zustimmt und dabei den mutmaßlichen Willen beachtet. Das ist in § 4 TPG geregelt. Ein fehlender Widerspruch bedeutet daher weder, dass eine Spende als gewollt gilt, noch dass Angehörige frei entscheiden dürfen.
Patientenverfügung und Organspende aufeinander abstimmen
Eine Organspende nach dem Tod setzt in der Regel voraus, dass Beatmung und Kreislauffunktion bis zur Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls und gegebenenfalls bis zur Organentnahme aufrechterhalten werden. Steht in der Patientenverfügung pauschal, dass keine lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht sind, kann das mit einer Zustimmung zur Organspende kollidieren.
Wer spenden möchte, sollte in der Verfügung klarstellen, dass Maßnahmen zur Ermöglichung einer Organspende in diesem Fall zulässig sind. Wer nicht spenden möchte, sollte den Widerspruch ausdrücklich festhalten – in der Verfügung, auf einem Ausweis oder im Register – und die Formulierungen zur Intensivmedizin dazu passend wählen. Hilfe zur Bestimmtheit bietet Patientenverfügung richtig formulieren.
Wo Sie die Entscheidung festhalten
Sie können Ihre Entscheidung im Organspendeausweis, im Register, in der Patientenverfügung oder an mehreren dieser Stellen festhalten. Die Aussagen dürfen sich nicht widersprechen. Eine eigene, auffindbare Erklärung entlastet Ihre Angehörigen, weil sie später nicht über Ihren Willen mutmaßen müssen.
Welche übrigen Angaben ins Dokument gehören, steht unter Inhalt einer Patientenverfügung. Orientierung zu Mustern geben die Hinweise der Bundesärztekammer.
